Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich, Datenschutz
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten ausschließlich im Rahmen von Verträgen über die Planung, Projektierung, Lieferung, Montage und Errichtung von Photovoltaikanlagen nebst Zubehör (im Folgenden „PVA“) auf Dächern oder Fassaden der HSL Solar GmbH, (im Folgenden “HSL”) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder “Kunden”).
1.2. Ist in diesen AGB von „DC- Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage gemeint, von „AC- Montage“ die Elektroinstallation.
1.3. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass HSL in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.
1.4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst wenn HSL hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn HSL die Lieferung und Montage oder sonstige Leistungen in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von HSL maßgebend.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden HSL gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.
1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt HSL nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei HSL elektronisch gespeichert. HSL ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von HSL. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
Die Angebote von HSL sind für einen Zeitraum von vier (4) Wochen ab Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich. Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber HSL die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist HSL nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe / der Versand der Annahmeerklärung.
2.2. HSL ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen.
2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot von HSL einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt. Handschriftliche Ergänzungen oder nachträgliche Änderungen des Kunden auf dem Angebot bzw. der Auftragserteilung bestehen nur, sofern sie ausdrücklich in Textform durch HSL in der Auftragsbestätigung an den Kunden bestätigt werden.
2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörende Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von HSL zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistungen dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich HSL auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen oder, sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbußen oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.
2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen“) behält sich HSL seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
2.7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er HSL gegenüber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt HSL von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten HSL gegenüber geltend gemacht werden.
3. Umfang der Leistungen
3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von HSL sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen.
3.2. HSL ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3. HSL ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehört insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren, längere Leitungswege, Hauptpotentialausgleich nach DIN VDE 0100 Teil 410, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur Einspeisung.
3.4. Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV-Anlage notwendige Zählertauschtermin ist keine Leistung von HSL, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. Termine werden vom Netzbetreiber vergeben und HSL hat auf diese Vergabe keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können mehrere Wochen liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte ergeben sich aus den individuellen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen. Sie enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch die jeweiligen Montage- und Versandkosten und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Bei Vertragsänderungen gelten für die zusätzlichen Leistungen die dem Vertrag zugrunde gelegten Preise für die Mengen / Einheiten der jeweiligen Leistung, sofern diese nicht explizit durch ein Nachtragsangebot geregelt werden. Sofern keine Preise für die zusätzlichen Leistungen aus dem Vertrag zu entnehmen sind, gelten für diese die Regelungen die §§ 315 ff. BGB.
4.3. Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, ist der gesamte Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Teil- oder Gesamtleistung, ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei HSL. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat. Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
4.4. Die Bestätigung des Inbetriebnahmetermins mit dem Netzbetreiber wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch HSL nur bei vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung vorgenommen.
4.5. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung, oder wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung, in Verzug, ist HSL berechtigt, dem Kunden für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist HSL berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i.H.v. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB i.H.v. 40,00 EUR. HSL behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist HSL ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
4.6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist HSL unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.7. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von HSL ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.8. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von HSL anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.9. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von HSL gefährden, kann HSL noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist HSL zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Bei der Lieferung einer Aufdach-PVA gehört dazu insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Es gilt vorstehend Ziffer 2.7.
5.3. Der Kunde gestattet HSL und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
5.4. Rechtzeitig vor dem Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
5.5. Nach Fertigstellung der Anlage erstellt HSL ein Inbetriebnahme- / Abnahmeprotokoll, welches von HSL und dem Kunden zu unterschreiben ist.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn HSL die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Streik, Aussperrung, Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen usw. - die es HSL nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat HSL auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von HSL beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Sämtliche Liefer- sowie Montageverpflichtungen von HSL stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.
6.4. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins / Lieferfrist HSL in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte HSL einen ausdrücklichen Liefertermin / eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn HSL aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde HSL eine angemessene Nachfrist zur Ausführung der Leistung setzen. Wenn HSL die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er HSL gegenüber seine sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HSL unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von HSL gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. HSL behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher - auch zukünftig entstehender - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der HSL in Schriftform mitzuteilen. Er hat HSL alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von HSL hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HSL die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde HSL gegenüber für den entstandenen Ausfall.
7.4. HSL ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht HSL nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass HSL die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch HSL stellt für sich - unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – noch keine Rücktrittserklärung dar. HSL ist, nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt, den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an HSL zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
7.6. HSL verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt HSL.
8. Gefahrübergang
Gefahrübergang für die von HSL zu liefernden Produkten, welche regelmäßig PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelungen sind, ist der Abschluss der Montage der PVA bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV-Module und aller zur Erzeugung von Wechselstrom notwendiger Komponenten. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die Anbindung der PVA ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs- bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.
9. Gewährleistung
9.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind HSL unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind HSL unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von HSL für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so ist HSL zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn HSL aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
a) nicht die zwischen dem Kunden und HSL vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
b) sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
9.3. Soweit nicht zwischen dem Kunden und HSL unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn sie
a) sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von HSL oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
c) nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das HSL dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
d) nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.
9.4. HSL verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV-Module, sofern nichts anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde. HSL prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PVA durch ein Blendgutachten auszuräumen.
9.5. Bei PV-Modulen können farbliche Unterschiede auftreten und sich optisch bzw. augenscheinlich unterscheiden. Dies ist kein Mangel, Fehler oder Defekt und hat keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Funktionsweise der PV-Module.
9.6. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und HSL über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
9.7. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. HSL ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat HSL die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
9.8. Der Kunde hat HSL die zur geschuldeten Nacherfüllung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde HSL die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
9.9. Wenn sich herausstellt, dass die Aufforderung des Kunden zur Behebung eines Mangels unbegründet ist bzw. HSL den Mangel nicht zu verantworten hat, kann HSL die hieraus entstandenen Kosten dem Kunden berechnen.
9.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.11. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt HSL keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von HSL eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch qualifizierte Fachfirmen warten und instandhalten zu lassen.
10. Vertragsrücktritt
10.1. Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. HSL ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
10.2. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einer PVA unmöglich machen, oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre, ist HSL ebenfalls dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. (z.B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten / Tiefbau).
11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
11.2. Ertragsausfälle oder Mindererträge durch Störungen, Beschädigungen, Stillstand, Reparaturen, Wartungen oder anderen Gründen werden, sofern von HSL nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, nicht vergütet.
11.3. Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 11.1. gilt nicht
a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von HSL oder deren Erfüllungsgehilfen
c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
d) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit HSL nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
11.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von HSL für Personen- und Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf 1.000.000 EUR (eine Million Euro), maximal zweifach p.a. pauschal beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
11.5. Die in den Ziffern 11.2. und 11.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit es die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betrifft.
11.6. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
11.7. Wird während der DC-Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.
12. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass HSL nach Abschluss des Auftrags Aufnahmen von der durchgeführten Installation anfertigt. Diese Aufnahmen sowie der Standort des Projektes und der Name des Kunden dürfen, zeitlich begrenzt auf fünf Jahre, als Referenz für ihre Beauftragung als Solarteur verwendet werden. Das Einverständnis kann vom Kunden jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
13. Produktspezifische Bedingungen
13.1. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.
13.2. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der PVA auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. HSL kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.
14. Verjährung
14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an HSL oder einen von HSL benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
14.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist, abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.4. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von HSL (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
14.5. Soweit HSL dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
15. Widerrufsrecht, Vertragskündigung
15.1. Schließt ein Kunde als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB einen Vertrag mit HSL, hat er ein gesetzliches Widerrufsrecht.
15.2. Kündigt der Auftraggeber als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB den Vertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist oder als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nach Erhalt der Auftragsbestätigung von HSL schriftlich, ist er verpflichtet, HSL alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten zu erstatten. Im Wesentlichen sind das bereits erbrachte Arbeitsleistungen sowie beschafftes oder bestelltes Material. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber eine pauschale Entschädigung in Höhe von 8% der vereinbarten Auftragssumme.
16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen
16.1. HSL ist grundsätzlich weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) und aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge.
16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von HSL (Amtsgericht Aschaffenburg, Landgericht Aschaffenburg), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.